(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 13 SchiedsG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig sind.