(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 12 SchiedsG

(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde.

(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedspersonen, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.

(4) Bilden mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bereich einer Schiedsstelle angeschlossen, so werden die Sachkosten der Schiedsstelle nach Maßgabe der Einwohnerzahl geteilt.