(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 10 SchiedsG

Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.