Ausfertigungsdatum: 07.06.1999
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.