Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Ausfertigungsdatum: 07.06.1999


§ 13 SchHaltHygV Übergangsregelungen

Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.