(SchGeschUV)
Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1966


Anhang EV SchGeschUV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1110)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

18.
Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)mit folgender Maßgabe:Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.