(SchGeschUV)
Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1966


§ 3 SchGeschUV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.