Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
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die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
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das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.