Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen