Schutzbereichgesetz (SchBerG)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 07.12.1956


§ 8 SchBerG

Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.