Schutzbereichgesetz (SchBerG)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 07.12.1956


§ 11 SchBerG

Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.