(SchAusrV)
Schiffsausrüstungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 01.10.2008


§ 8 SchAusrV Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.