(SchAusrV)
Schiffsausrüstungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 01.10.2008


§ 1 SchAusrV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.