Ausfertigungsdatum: 05.10.2009
(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er anzugeben:
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.