Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 23 SchaumwZwStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

„Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“


zu kennzeichnen.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„Unversteuerter Schaumwein“


begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift

„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“


zu kennzeichnen.

(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen.