Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 17 SchaumwZwStV Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.