Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.10.2009


§ 13 SchaumwZwStV Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
2.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),
3.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.