Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse