Schadenersatzvorauszahlungsgesetz (SchaEVZG)
Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Ausfertigungsdatum: 14.12.1988


§ 5 SchaEVZG

Ist einem Bürger durch die Straftat ein Vermögensschaden zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers geführt hat und dadurch sein Lebensunterhalt gefährdet ist.