(SBG)
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 57 SBG Dienstbetrieb

Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.