(SBG)
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 55 SBG Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.