Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 16.11.2015


§ 3 SAZV Zuständigkeit

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.