Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 16.11.2015


§ 20 SAZV Nichtanwendung des Abschnitts 2

(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.

(2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.