(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 
        
        seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
    
        (2) Im Sattler- und Feintäschner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 
        
            - 1.
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                Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 
- 2.
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                Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 3.
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                Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 
- 4.
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                Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 
- 5.
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                Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, 
- 6.
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                Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zubehör sowie Befestigungs- und Verschlusselemente bestimmen und Verwendungszwecken zuordnen, 
- 7.
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                betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen, 
- 8.
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                Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, 
- 9.
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                Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, 
- 10.
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                Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergonomischer und technischer Anforderungen entwerfen, planen, herstellen und montieren, 
- 11.
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                Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahrzeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren und montieren, 
- 12.
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                Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen und montieren, 
- 13.
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                Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anatomischer, ergonomischer und technischer Anforderungen, entwerfen, planen, herstellen und anpassen, 
- 14.
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                Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit Leder und technischen Textilien planen, herstellen und instand halten, 
- 15.
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                Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung funktionaler und optischer Aspekte, entwerfen, planen, herstellen und instand halten, 
- 16.
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                Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.