(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Sattler- und Feintäschner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
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Skizzen, Zeichnungen und Arbeitspläne erstellen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,
- 6.
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Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe, Zubehör sowie Befestigungs- und Verschlusselemente bestimmen und Verwendungszwecken zuordnen,
- 7.
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betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,
- 8.
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Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 9.
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Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
- 10.
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Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere für Fahrzeugsitze, unter Berücksichtigung ergonomischer und technischer Anforderungen entwerfen, planen, herstellen und montieren,
- 11.
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Innenverkleidungen und -ausstattungen von Fahrzeugen entwerfen, planen, herstellen, restaurieren und montieren,
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Verdecke und Planen entwerfen, planen, herstellen und montieren,
- 13.
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Sättel, insbesondere unter Berücksichtigung anatomischer, ergonomischer und technischer Anforderungen, entwerfen, planen, herstellen und anpassen,
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Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel mit Leder und technischen Textilien planen, herstellen und instand halten,
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Lederwaren, insbesondere unter Berücksichtigung funktionaler und optischer Aspekte, entwerfen, planen, herstellen und instand halten,
- 16.
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Leistungen kontrollieren und dokumentieren, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.