Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Ausfertigungsdatum: 27.04.2012


§ 4 SanDVergV Gesamtzeit

Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.