Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Ausfertigungsdatum: 27.04.2012


§ 1 SanDVergV Anspruchsvoraussetzungen

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte) mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1.
für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,
2.
deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und
3.
die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.