( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2062 )
- 1.
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Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
- a)
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abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
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Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
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einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
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ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;
- e)
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einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
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Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
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Die Bauweise muss gewährleisten, dass
- a)
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ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
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die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.