( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2062 )
    
    
        
            - 1.
- 
                
                    Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen: 
                     
                        - a)
- 
                            abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind; 
- b)
- 
                            Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen; 
- c)
- 
                            einen Sprungraum für die Samengewinnung; 
- d)
- 
                            ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen; 
- e)
- 
                            einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten; 
- f)
- 
                            Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen. 
 
- 2.
- 
                
                    Die Bauweise muss gewährleisten, dass 
                     
                        - a)
- 
                            ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden; 
- b)
- 
                            die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.