Samenverordnung (SamEnV)
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Ausfertigungsdatum: 14.10.2008


Anlage 1 SamEnV (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6) Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2062 )


1.
Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:
a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;
e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2.
Die Bauweise muss gewährleisten, dass
a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.