Samenverordnung (SamEnV)
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Ausfertigungsdatum: 14.10.2008


§ 2 SamEnV Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation

Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.