Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 73 SAG Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile

(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in einem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung nach § 69.

(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prüfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Bestandteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens;
2.
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;
3.
eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstellung in einem Insolvenzverfahren.

(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.