Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 50 SAG Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Unternehmen die gemeinsame Entscheidung mit.

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die Entscheidung ist zu begründen und hat die von den ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit.

(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entsprechend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entsprechend Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrunde.

(6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.