Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 32 SAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

1.
der Aufsichtsbehörde,
2.
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3.
der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2.
detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3.
eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4.
eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.

(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.