Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 3 SAG Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.