Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2014


§ 19 SAG Vereinfachte Anforderungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf

1.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
2.
die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde

1.
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Größe des Instituts, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2.
ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.

(3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.