Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere
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Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
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Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
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den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
- 4.
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den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
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relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
- 6.
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berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
- 7.
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Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
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Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.