Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
- 1.
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den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
- 2.
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den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
- 3.
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den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
- 4.
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die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).