Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 25 SachenRBerG Andere Flächen

Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.