Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 107 SachenRBerG Kosten

Über die Kosten entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Es kann hierbei berücksichtigen, inwieweit der Inhalt der richterlichen Feststellung von den im Rechtsstreit gestellten Anträgen abweicht und eine Partei zur Erhebung im Rechtsstreit zusätzlich entstandener Kosten Veranlassung gegeben hat.