Ausfertigungsdatum: 28.12.1977
Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| für die Wohnung | 133,40 DM, | 
| für Heizung | 39,50 DM, | 
| für Beleuchtung | 2,70 DM, | 
| für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben. |