(SaatBeihV 1993)
Saatgutbeihilfeverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.10.1993


§ 4 SaatBeihV 1993 Registrierung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.