Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (RWBestV 2010)
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010

Ausfertigungsdatum: 22.06.2010


§ 4 RWBestV 2010 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2010 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2010 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2010 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0000.