Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009)
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009

Ausfertigungsdatum: 17.06.2009


§ 4 RWBestV 2009 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2009 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0241.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2009 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0338.