(RVO)
Reichsversicherungsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.07.1911


§ 356 RVO

Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.