Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


§ 23b RVG Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.