(RVermVG§6DV)
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigungsdatum: 26.07.1951


Schlußformel RVermVG§6DV

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Finanzen