Ausfertigungsdatum: 26.07.1951
(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten, die dem Deutschen Reich von einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, steht diesem Land oder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, soweit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Vermögenswerte,