(RVermVG§6DV)
Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigungsdatum: 26.07.1951


§ 10 RVermVG§6DV

Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 der Reichshaushaltsordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen der Bundesrechnungshof und der zuständige Landesrechnungshof gemeinsam.