Reichsvermögen-Gesetz (RVermG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigungsdatum: 16.05.1961


§ 3 RVermG Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.