Reichsvermögen-Gesetz (RVermG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigungsdatum: 16.05.1961


§ 17 RVermG Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.