Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

Ausfertigungsdatum: 15.04.2005


§ 5 RVBedWohnV Übergangsregelung

Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.