Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)
Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

Ausfertigungsdatum: 15.04.2005


§ 3 RVBedWohnV Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.