(RückHG)
Rückkehrhilfegesetz

Ausfertigungsdatum: 28.11.1983


§ 4 RückHG Aufbringung der Mittel durch den Bund

Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.